Immer häufiger verletzen sich Müllwerker an spitzen und scharfen Gegenständen, die im Gelben Sack entsorgt werden. Obwohl die Entsorgung von Spritzen, Kanülen und Co. über den Gelben Sack verboten ist, befinden sich hier auch oft die gebrauchten Nadeln von Arztpraxen.
Die Bereitstellung persönlicher Schutzkleidung für die Müllwerker ist für das jeweilige Entsorgungsunternehmen verpflichtend. Hierzu zählen unter anderem reißfeste Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe. Trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen verletzen sich Müllwerker immer wieder an Kanülen, die durch die Schutzhandschuhe dringen.
Entsorgung über den Restmüll
Generell ist eine Entsorgung über den Restabfall möglich. Allerdings sind hierbei spezielle Abwurfbehälter zu verwenden, die entsprechend stich- und bruchfest sind. Folgende Gegenstände gehören in den Abwurfbehälter:
- Spritzen
- Kanülen
- Einwegspritzen (auch mit Schutzmechanismus)
- (Injektions-)nadeln
- Skalpelle
- Akupunkturnadeln
- Lanzetten
Von einer Sammlung in Weichspülerflaschen oder ähnlichen Behältnissen ist abzusehen, da diese nicht sicher sind. Sie können erneut geöffnet werden und bieten keine ausreichende Stich- und Bruchfestigkeit.
Neben Müllwerkern sind auch andere Hausbewohner gefährdet, sich an den entsorgten Gegenständen zu verletzen. Um dies zu vermeiden, gibt es spezialisierte Unternehmen, die eine Komplettlösung anbieten – von der Lieferung neuer, bis zur sicheren Abholung voller Abwurfbehälter. Zudem können die vollen Behälter auch bei vielen Apotheken abgegeben werden. Zudem spielt auch der Selbstschutz eine wichtige Rolle. Beim Entsorgung von Kanülen ist daher darauf zu achten, dass sogenannte Recapping zu vermeiden.
Entsorgung infektiöser spitzen und scharfen Gegenstände
Für spitze und scharfe Gegenstände, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern in Kontakt gekommen sind, ist eine Entsorgung über den Hausmüll ausgeschlossen. Folgendes ist bei der Sammlung und Entsorgung zu beachten:
- Die Gegenstände müssen in einem stich- und bruchfestem Einwegbehältnis gesammelt werden
- Die Umfüllung und/oder Sortierung ist zu unterlassen
- Behälter erhalten eine entsprechende Kennzeichnung
- Eine Kontamination der Außenseite ist auszuschließen
- Unbefugter Zugriff bei der Lagerung, dem Transport und der Entsorgung ist zu verhindern
- Entsorgung nur in zugelassenen Entsorgungsanlagen
- ACHTUNG: Es gelten Sonderregelungen bei bestimmten Erregern